Liefer- und Zahlungsbedingungen Stand 01.10.2009

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Sie schließen Einkaufsbedingungen des Käufers aus.

  2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

  3. Technische Beratungen und Auskünfte werden nach bestem Wissen gegeben. Irgendwelche Haftung, die über das im § 6 dargestellte Maß hinausgeht, wird nicht übernommen.

  4. Technische Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen, Konstruktionsvorschläge etc.) und Muster bleiben Eigentum des Verkäufers. Bei Nichtzustandekommen eines Warengeschäftes sind die insoweit erbrachten Leistungen dem Verkäufer im falle Käuferseitiger Verwendung angemessen zu vergüten.

§ 2 Angebote, Preise, Lieferfristen

  1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Angebotspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt. Zu den Preisen ist die Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer) in der jeweils gültigen Höhe hinzuzurechnen.

  2. Bei Geschäften mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich- rechtlichen Sondervermögen können angemessene Preiserhöhungen vorgenommen werden, wenn die Vorlieferanten in der Zwischenzeit die Preise erhöhten.

  3. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und verlängern sich entsprechend einer Verzögerung der Selbstbelieferung. Der Verkäufer kann im Falle des endgültigen Ausbleibens der Lieferung seines Zulieferers vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

  4. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Sie stellen wie auch sonstige Angaben über kennzeichnende Eigenschaften keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar.

  5. Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Den Preisen liegen die am Tage des Angebots geltenden Frachten und Versandkosten zu Grunde. Veränderungen gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers. Sonstige Nebenkosten trägt der Käufer bzw. der Empfänger.

  6. Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterialien usw., für aus Gründen der Transportsicherheit oder zum Schutze der Ware erforderliche Verpackungen gehen ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Leih- Verpackungsmaterials zu Lasten des Käufers.

§ 3 Erfüllungsort, Lieferung

  1. Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort, bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten und die Gefahr.

  2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Vorraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße , so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.

  3. Auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers; Versicherungen werden nur auf Verlangen und Kosten des Käufers abgeschlossen.

  4. Arbeitskämpfe im Betrieb oder in der Branche des Verkäufers oder seiner Zulieferer oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.

  5. Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken, gehen bei unberechtigter Annahmeverweigerung zu Lasten des Käufers.

  6. Rücklieferungen werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen.

§ 4 Haftungsbegrenzung für Schadensersatzansprüche

  1. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränken sich bei fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Ist der Käufer Unternehmer, haftet der Verkäufer bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

  2. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

  3. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, es sei denn, der Verkäufer hat vorsätzlich gehandelt. Im Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB (Kauf von Baumaterial, das Mängel eines Bauwerks verursacht hat) gilt die Gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 5 Zahlungen

  1. Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Empfang ohne Abzug fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen. Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur aufgrund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.

  2. Skontovergütung bedarf besonderer Vereinbarung. Sie wird ggf. nur nach Abzug von Rabatt und Fracht usw. vom Netto-Warenwert berechnet. Gewährung von Skonto hat zur Vorraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten stehen.

  3. Der Verkäufer ist nicht Verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, geschieht das nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Sollte die Diskontierung eines Wechsels von der Bank des Verkäufers abgelehnt werden, hat unverzüglich Barzahlung zu erfolgen.

  4. Schecks gelten nicht als Barzahlung.

  5. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fälligzustellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Der Verkäufer kann eine sofortige Fälligstellung im Sinne von Satz 1 auch vornehmen, wenn bankmäßige Auskünfte eingehen, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers rechtfertigen, oder wenn der Käufer in Rückstand mit einer vereinbarten Ratenzahlung gerät.

  6. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schrieftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird dem Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.

  7. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 6 Mängelrüge, Gewährleistung

  1. Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer alle offensichtlichen – der Käufer, der Kaufmann ist, auch alle erkennbaren – Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen fünf Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung, Veräußerung oder Einbau schriftlich Anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Flugzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch oder Schwund können nicht beanstandet werden.

  2. Ist der Käufer Unternehmer, leistet der Verkäufer für Mängel an der Ware nach seiner Wahl Gewähr zunächst durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

  3. Schlägt eine solche Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.

  4. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, stehen ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

  5. Ist der Käufer Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Im Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB (Kauf von Baumaterial, das Mängel eines Bauwerkes verursacht hat) gilt die Gesetzliche Gewährleistungsfrist.

  6. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung durch den Verkäufer als vereinbart. Etwaige öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

§ 7 Gerichtsstand

  1. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so gild als Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, Alsfeld als vereinbart. Der Verkäufer kann aber auch am Sitz des Käufers klagen. Das gleiche gilt auch, wenn die sonstigen Vorraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen.

  2. Es wird insoweit ausdrücklich und schriftlich vereinbart, dass Alsfeld als Gerichtsstand zuständig ist, wenn der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zu Rücktritt vom Vertrag und Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

  2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der andere Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufer stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtrennung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstrecken sich auch auf die Saldoforderung.

  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtrennung an. Abs.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

  5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstückrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtrennung an. Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

  6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

  7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen , auch gegenüber Dritter, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

  8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

  9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Einleitung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einziehungsermächtigung ebenfalls.

  10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

§ 9 Sonstiges / Präambel

  1. Ist oder wird eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies weder die Wirksamkeit des verbleibenden Teils der Bedingungen. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragspartner, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Wirksame zu vereinbaren, die soweit rechtlich möglich, dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interessen der Partner am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Partnern nicht vorgesehene Lücke aufweist.